Newsletter Recht Nr. 12 Recht Sehr geehrte Mitglieder,liebe Kolleginnen und Kollegen!Haben Sie schon vom „Zwei-Säulen-Modell“ in Bezug auf das neue INFORMATIONSFREIHEITSGESETZ, kurz IFG, gehört?Falls nicht, dann könnte die nachfolgende (überblicksartige) Information Ihr Interesse wecken. Auch könnte die Möglichkeit des niederschwelligen Informationsflusses rund um einschlägige Projekte von der öffentlichen Hand an diverse Trägereinrichtungen durchaus in Ihrem Sinne sein. Die neue Verwaltung soll transparent und offen sein. Das Bundeskanzleramt fasst auf einer Info-Seite alle Neuerungen rund um die geänderte Rechtlage zusammen:bundeskanzleramt.gv.at/themen/informationsfreiheitsgesetz.htmlAm Schluss dieses Newsletters gibt es noch ein kleines Memo zum BARRIEREFREIHEITSGESETZ, kurz BaFG. Frage: Was regelt das eingangs genannte Gesetz? Ein kurzer Ausflug ins IFG.Mit dem IFG hat man die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit aufgehoben. In 20 Paragraphen werden etwa das Anwendungsgebiet, die Informationspflicht an sich und das Procedere bzw. der Rechtsschutz – eben der Weg der Auskunftserteilung definiert. Der Zugang zu Informationen kann in jeder technisch möglichen Form beantragt werden. Die Anfrage ist kostenfrei, die Beantwortung hat binnen vier Wochen zu erfolgen.Wir haben in Vorgängernewslettern kurz berichtet, hier finden Sie das IFG zum Nachlesen: https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2024/5Frage: Wann soll das neue Auskunfts-System starten? Achtung: Nach über 100 Jahren wird am 01.09.2025 ein Paradigmenwechsel in Sachen Auskunftsrecht eingeläutet. Über die Auswirkungen dieses Umbruches und über allfällige Anfangsschwierigkeiten in der Umsetzung können wir nicht berichten. Über die aktuelle, rechtliche Lage können wir sehr wohl Auskunft geben.Frage: Wie sehen nun diese besagten „Zwei-Säulen“ aus? Säule 1) Mit Start September müssen alle öffentlichen Stellen von sich aus Informationen von allgemeinem Interesse über ein Informationsregister proaktiv zugänglich machen. Dieses Register sollte rechtzeitig betriebsbereit sein, um einen friktionsfreien Start zu gewährleisten. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist die gesetzliche Auftragsverarbeiterin.Säule 2) Es wird eine weitreichende Auskunftspflicht geben, die einem Grundrecht auf Zugang zu allgemeinen Informationen schon sehr nahekommt: Zugang zu Berichten, die im Wirkungsbereich der Organe des Bundes/der Länder/der Gemeinden (ausgenommen kleinere Kommunen mit maximal 5000 Einwohner:innen) liegen. Wichtig scheint, dass alle betroffenen Stellen genügend Auskunftspersonal bereitstellen.Frage: Welche Vorkehrungen haben die einzelnen Bundesminister:innen aktuell zu treffen?Die Antwort lautet „Anpassungsgesetze“!BEGUTACHTUNG:Am 26.05.2025 endete die Frist zur Begutachtung jenes Beitrages, der von der BMASGPK zur Anpassung beigesteuert wurde. Den Motiven in den Unterlagen war wie folgt zu entnehmen: „……..soll eine Harmonisierung mit der verfassungsgesetzlich normierten Informationsverpflichtung in Art. 22a B-VG sowie mit den Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes gewährleisten. Dabei sind die weiterhin erforderlichen und mit Art. 22a B-VG vereinbaren Geheimhaltungspflichten – wie etwa im Rahmen von amtlichen Kontrollen – näher zu regeln“.Beitrag des BMASGPK zu einem IFG-Materien-Anpassungsgesetz (20/ME) | Parlament ÖsterreichFrage: Aufmerksame Leser:innen werden sich fragen: Also doch wieder eine Geheimhaltung über die Hintertüre?Art 14: Änderung des BundesbehindertengesetzesSozialministerin Schumann listet in 31 geplanten Artikeln die erforderlichen Ressort-Anpassungen auf. Zwei Artikel werden hier in Sachen Geheimhaltung hervorgehoben:Folgendes findet sich z.B. hier: „Die Mitglieder des Ausschusses unterliegen der Geheimhaltung gemäß § 6 Informationsfreiheitsgesetz…“Art 15: Änderung des BehinderteneinstellungsgesetzesFolgendes findet sich etwa hier: „Die den Barrierefreiheitsbeauftragten (Stellvertretungen) ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse unterliegen der Geheimhaltung.“EXKURS: Ein Meilenstein in Sachen Barrierefreiheit. Das neue Barriefreiheitsgesetz!An dieser Stelle darf ein kleines Memo (wir haben bereits in Vorgängernewslettern wiederholt berichtet) angehängt werden:Am 28.06.2025 tritt – nach einer Legisvakanz von rund zwei Jahren – ein wichtiges Puzzleteil in Sachen Barrierefreiheit in Kraft:Das neue Barriefreiheitsgesetz! Es geht zusammengefasst um die Barrierefreiheit von diversen Produkten (z.B. Fahrkartenautomaten) und Dienstleistungen (z.B. Apps, Onlinetools), die in den Verkehr gebracht werden:Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2023_I_76/BGBLA_2023_I_76.pdfsigInteressant könnte sein, welche Auswirkungen das genannte Gesetz auf unsere Webauftritte (auch eine Dienstleistung im weiteren Sinne) hat. Wir haben dazu von der Kanzlei Dr. Pilgermair-Datenschutz eine unverbindliche Einschätzung wie folgt erhalten: „Ob eine Webseite unter das Barrierefreiheitsgesetz fällt, welches am 28.6.2025 in Kraft tritt, hängt zentral davon ab, ob auf der Webseite eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr angeboten wird. Dabei handelt es sich um „Ferndienstleistungen, die elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers oder einer Verbraucherin im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags über Websites und über auf Mobilgeräten angebotenen Dienstleistungen erbracht werden“. Wir gehen davon aus, dass dies zentral Online-Dienstleistungen betrifft, die auf den Abschluss eines entgeltlichen Vertrages mit Verbraucher:innen abzielt (z.B. bei Online-Shop „Ware gegen Geld“). Wenn z.B. über die Webseite eine verbindliche und entgeltliche Anmeldung zu Fachtagen vorgenommen werden kann, fällt diese im Zweifel unter das Barrierefreiheitsgesetz und diese Dienstleistung müsste demnach barrierefrei ausgestaltet werden. Bei der barrierefreien Ausgestaltung ist die Europäische Norm EN 301 549 V3.2.1. (2021-03) als zentraler Standard heranzuziehen. Diese Norm zählt die einzelnen Kriterien auf, die erfüllt werden müssen und verweist dabei wiederum auf den WCAG, wobei nach unserer Einschätzung die Umsetzung bis Level AA gefordert wird (siehe insb. Punkt 9. „Web“ in dieser Norm). Für die Umsetzung könnte ggf. die Hinzuziehung von Expert:innen für den barrierefreien Webseitenauftritt erforderlich sein.Beide Materien und geschilderten Entwicklungen sind aus unserer Sicht bedeutsame, zeitgemäße Schritte in die richtige Richtung. Danke für Ihre heutige Aufmerksamkeit!